Nicht mehr möglich: unbegrenzt aufeinanderfolgende befristete Verträge und Ersatzverträge

14.04.2023

Die Kammer hat einen Gesetzentwurf angenommen, der die Möglichkeit aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge und Ersatzarbeitsverträge einschränkt. Damit folgt der Gesetzgeber einem Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, in dem das Gericht entschied, dass diese unbegrenzte Möglichkeit gegen die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstößt.

Das Arbeitsvertragsgesetz sieht vor, dass die Gesamtdauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten darf. Wird diese Dauer überschritten, wird davon ausgegangen, dass die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben (was sich vor allem auf die Kündigungsfrist auswirkt). Das Gleiche gilt für Vertretungsverträge: Die Aufeinanderfolge darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

  1. 1. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – verursacht durch den Arbeitnehmer
  2. 2. Der neue Artikel 11quater des neuen Gesetzes erlaubt es, einmalig mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu schließen, die durch die Art der Arbeit oder andere legitime Gründe bedingt sind, und ihnen einen Ersatzvertrag folgen zu lassen. Hier beträgt die erlaubte Gesamtdauer drei Jahre.
  3. 3. Die Dauer des Vertretungsvertrags kann zwei Jahre überschreiten (wie bisher), wenn ein Arbeitnehmer ersetzt wird, der eine Laufbahnunterbrechung oder ein Zeikredit in Anspruch nimmt.
  4. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Amtlich wird es am 10. Tag nach seiner Veröffentlichtung.

    Quelle: Unisoc