Arbeitgeber können eine Fahrradpauschale von bis zu 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer auf dem Weg zur Arbeit zahlen, bis zu einem Jahresmaximum von 3.500 EUR. Diese Pauschale ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Weg tatsächlich mit dem Fahrrad zurücklegt und keine tatsächlichen Berufsausgaben in der Steuererklärung angibt.
Ab dem Jahr 2024 müssen Arbeitgeber die Fahrradpauschale sowie Vorteile eines Firmenfahrrads auf den Steuerformularen 281.10 (für Arbeitnehmer) und 281.20 (für Unternehmensleiter) ausweisen. Der Steuerbehörde stehen dann die notwendigen Informationen zur Verfügung, um zu prüfen, ob die Pauschale steuerfrei bleibt.
Firmenfahrräder, die Arbeitnehmern für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei, wenn sie tatsächlich genutzt werden. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Arbeitnehmer tatsächliche Berufsausgaben geltend macht.
Die Überprüfung der Anspruchnahme tatsächlicher Berufsausgaben erfolgt nun bei der Einkommenssteuererklärung. Arbeitgeber benötigen keine schriftliche Bestätigung mehr, dass der Arbeitnehmer keine tatsächlichen Berufsausgaben ansetzt.
Leasing-Fahrrad: Wenn ein Arbeitnehmer das Fahrrad das ganze Jahr nutzt, entspricht der geldwerte Vorteil den jährlichen Leasingkosten.
Gelegenheitsnutzung: Wird das Fahrrad nur gelegentlich genutzt, wird der Vorteil anteilig berechnet.
Firmenkauf: Der Vorteil wird auf Basis des Kaufpreises und der Wartungskosten berechnet.
Arbeitgeber müssen die gesamten Fahrradpauschalen und Vorteile eines Firmenfahrrads auf den Steuerformularen angeben, damit der Fiskus prüfen kann, ob diese steuerfrei bleiben. Eine jüngste Richtlinie klärt die Regeln für diese Steuerbefreiungen und deren Deklaration auf den Steuerformularen.