Änderungen bei der Besteuerung von Fahrzeugkosten ab dem 1. Januar 2026

18.11.2025

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrzeugkosten ab dem 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Regeln für die Besteuerung von Fahrzeugkosten grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt werden Fahrzeugkosten dem Impôt des personnes morales (IPM) unterworfen. Für Fahrzeuge mit CO₂-Emissionen, die ab dem 1. Januar 2026 bestellt oder geleast werden, gilt: Die gesamten Fahrzeugkosten werden sofort vollständig steuerpflichtig. Für emissionsfreie Fahrzeuge kommt es zu einer schrittweisen, jährlichen Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils.

Wenn eure Organisation plant, ein Fahrzeug mit Verbrennungs- oder Hybridmotor zu kaufen, zu leasen oder zu mieten, empfiehlt es sich, dies noch vor dem 31. Dezember 2025 zu erledigen. Nur dann bleiben die Kosten dauerhaft von der neuen Steuerpflicht ausgenommen.

Aktuelle Situation

Derzeit wird nur ein Teil des privaten Vorteils, der aus der Nutzung eines Dienstwagens entsteht, besteuert – üblicherweise 17 %, oder 40 % bei Nutzung einer Tankkarte. Weitere Fahrzeugkosten sind bisher nicht von der IPM betroffen.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2026?

Mit dem Gesetz vom 25. November 2021 zur steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität werden Fahrzeugkosten für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet werden (für das Steuerjahr 2027), vollständig steuerpflichtig – und zwar zum IPM-Satz von 25 %.

Entscheidend ist dabei das Datum der Bestellung (Kauf) oder der Unterzeichnung des Leasing- bzw. Mietvertrags. Das Lieferdatum spielt keine Rolle.

Die neue Regelung betrifft folgende Fahrzeugtypen:

• Personenwagen für nicht entgeltliche private Nutzung
• Fahrzeuge mit Mischverwendung (Transport von Personen und Gütern)
• Minibusse für sechs bis acht Personen
• Leichte Nutzfahrzeuge, die steuerlich wie Personenwagen behandelt werden

Der Umfang der steuerpflichtigen Kosten hängt davon ab, ob das Fahrzeug CO₂ ausstößt oder nicht.

Fahrzeuge mit CO₂-Emissionen

• Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 bestellt, geleast oder gemietet werden, sind 100 % der Fahrzeugkosten steuerpflichtig.
• Fahrzeuge, die spätestens am 31. Dezember 2025 bestellt oder geleast wurden, bleiben dauerhaft steuerfrei.

Fahrzeuge ohne CO₂-Emissionen (Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge)

Für emissionsfreie Fahrzeuge erfolgt die Besteuerung schrittweise – abhängig vom Jahr der Bestellung, des Leasings oder der Anmietung:

• 5 % steuerpflichtig ab 1. Januar 2027
• 10 % steuerpflichtig ab 1. Januar 2028
• 17,5 % steuerpflichtig ab 1. Januar 2029
• 25 % steuerpflichtig ab 1. Januar 2030
• 32,5 % steuerpflichtig ab 1. Januar 2031

Auch hier gilt: Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2026 bestellt, geleast oder gemietet wurden, bleiben steuerfrei.

Steuerhöhe und erfasste Kosten

Alle neu steuerpflichtigen Fahrzeugkosten werden mit 25 % IPM besteuert.

Als Fahrzeugkosten gelten sämtliche Ausgaben, die in der Buchhaltung ausgewiesen werden, insbesondere:

• Abschreibungen
• Leasing- und Mietkosten
• Kraftstoffkosten
• Versicherungen
• Verkehrssteuern
• Wartungs- und Reparaturkosten
• usw.

Finanzierungszinsen bleiben von der Steuerpflicht ausgenommen.

Wird einem Mitarbeitenden ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, kann der steuerpflichtige Betrag um den Wert des Vorteils in natura oder um die persönliche Beteiligung des Mitarbeitenden reduziert werden.

Erstattete Fahrzeugkosten ebenfalls betroffen

Zunächst war davon ausgegangen worden, dass auch erstattete Fahrzeugkosten – etwa Kilometerpauschalen oder Taxikosten – nicht steuerpflichtig würden. Nach Rücksprache der CESSoC (unseres Dachverbandes) mit der Steuerverwaltung sieht es jedoch so aus, dass auch diese Erstattungen der IPM unterliegen könnten. Die Verwaltung hat dies schriftlich bestätigt.

Es ist möglich, dass sich diese Position noch ändert oder präzisiert wird. Wir informieren euch, sobald es neue Entwicklungen gibt.

Fazit

Wenn eure Organisation plant, Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Hybridmotor anzuschaffen oder zu leasen, solltet ihr dies möglichst vor dem 31. Dezember 2025 tun. Nur so bleibt ihr von der künftigen Besteuerung der Fahrzeugkosten verschont.