Änderungen der Zeitkredit-Regelung

23.02.2023

Bei der Aufstellung des Haushalts im Oktober 2022 beschloss die Föderalregierung, Einsparungen bei der Zeitkredit-Regelung vorzunehmen. Hier sind die Änderungen, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind:

Zeitkredit aus dem Grund der “Pflege des eigenen Kindes”

Diese Form des Zeitkredits ist am stärksten von den Haushaltsänderungen betroffen:

• Senkung der Altersgrenze des Kindes für die Gewährung von Zulagen bei Vollzeit-Zeitkrediten von 8 auf 5 Jahre (keine Änderung bei 1/5- oder Halbzeit-Zeitkrediten). Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seinen Vollzeit-Zeitkredit (bei seinem Arbeitgeber) bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen könnte, aber nur dann Zulagen erhalten könnte, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

• Verkürzung des maximalen Zeitraums, in dem Zulagen gewährt werden können, von 51 auf 48 Monate, und zwar für alle Formen von Zeitkrediten (Vollzeit oder Teilzeit). Diese Maßnahme gilt auch für alte Zeitkredite, wenn der Arbeitnehmer am 1. Februar 2023 weniger als 30 Monate Zeitkredit für die Pflege eines Kindes bis zum Alter von 8 Jahren in Anspruch genommen hat. In einem solchen Fall könnte der Arbeitnehmer den beantragten Zeitkredit vorzeitig beenden, um zu vermeiden, dass er einen Zeitkredit ohne Unterbrechungszulagen hat. Der Arbeitgeber kann diese vorzeitige und einseitige Beendigung des Zeitkredits nicht ablehnen.

• Außerdem wird ab dem 1. Juni 2023 die Bedingung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 24 Monaten auf mindestens 36 Monate angehoben, um bei einem Zeitkredit aus dem Grund “Pflege des eigenen Kindes” (in allen Formen, Vollzeit oder Teilzeit) Leistungen zu erhalten.

Einführung einer neuen Beschäftigungsbedingung für alle Zeitkredite

Vollzeit-Zeitkredit

• Ein Arbeitnehmer, der Zulagen im Rahmen eines Vollzeit-Zeitkredits erhalten möchte, muss während der letzten 12 Monate vor seiner Anfrage in Form einer schriftlichen Mitteilung vollzeitlich oder während der letzten 24 Monate vor seiner schriftlichen MItteilung teilzeitlich beschäftigt gewesen sein.

• Der Arbeitnehmer kann den Zeitkredit (bei seinem Arbeitgeber) unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer vollzeitlich in Anspruch nehmen, hat aber nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn er je nach Arbeitsregelung 12 oder 24 Monate lang beschäftigt war.

Halbzeit-Zeitkredit

• Der Arbeitnehmer, der Zulagen im Rahmen eines halbzeitigen Zeitkredits erhalten möchte, muss während der 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung vollzeitbeschäftigt gewesen sein.

• Ein Arbeitnehmer, der mindestens zu ¾ beschäftigt ist, kann den Zeitkredit (bei seinem Arbeitgeber) zur Hälfte in Anspruch nehmen, jedoch ohne Zulagen, da er die geforderte Vollzeitbeschäftigungsbedingung nicht erfüllt.

1/5-Zeitkredit und Zeitkredit am Ende der Laufbahn

Die Beschäftigungsbedingungen für den Zeitkredit von 1/5 der Arbeitszeit und für den Zeitkredit am Ende der Laufbahn haben sich nicht geändert.