Artikel 17: Neue Einkommensgrenze 2025

18.04.2025

Für Tätigkeiten im Rahmen des Artikels 17 des Königlichen Erlasses zur Sozialversicherung wurde der maximale Bruttojahresbetrag für das Jahr 2025 auf 7.700 € festgelegt. Solange diese Grenze sowie die zulässigen Stunden nicht überschritten werden, gelten die Einkünfte als „sonstige Einkünfte“ und profitieren von einer vereinfachten Besteuerung.

Wie funktioniert die Besteuerung?

  • Es werden nicht die gesamten Einkünfte versteuert, sondern nur 50 % des Einkommens dienen als Grundlage für die Berechnung.
  • Auf diesen Betrag wird ein fixer Steuersatz von 20 % angewendet.
  • Dadurch ergibt sich eine effektive Steuerlast von 10 % auf das ursprüngliche Bruttoeinkommen.

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € wird steuerlich nur die Hälfte – also 500 € – angesetzt. Auf diesen Betrag werden 20 % Steuern fällig, also 100 €. → Effektiv entspricht das 10 % auf den Gesamtbetrag.

Stundenbegrenzungen je nach Sektor

  • Sportsektor: Maximal 450 Stunden pro Jahr, höchstens 150 Stunden pro Quartal. Im 3. Quartal bis zu 285 Stunden möglich.
  • Soziokultureller Sektor: Maximal 300 Stunden pro Jahr, höchstens 100 Stunden pro Quartal. Im 3. Quartal bis zu 190 Stunden möglich.
  • Kombination beider Sektoren: Insgesamt maximal 450 Stunden pro Jahr.
  • Studierende: Maximal 190 Stunden pro Jahr.

Was zählt zum steuerlich relevanten Einkommen?

Für die Berechnung des maximal zulässigen Betrags von 7.700 € werden neben dem Bruttolohn auch andere Vorteile des Arbeitgebers berücksichtigt, z. B.:

  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Essensgutscheine
  • Kultur- und Sportgutscheine

Nicht berücksichtigt werden Spesen, die anhand von Belegen erstattet wurden.

Was passiert bei Überschreitung der Grenzen?

Wenn entweder die Stundenanzahl oder der Einkommensbetrag überschritten wird, verliert man die Vorteile der Sonderregelung:

  • Alle Einkünfte aus Artikel-17-Tätigkeiten gelten dann als reguläres Berufseinkommen.
  • Es gelten die üblichen progressiven Einkommensteuersätze zwischen 25 % und 50 %.
  • Diese Umqualifizierung gilt automatisch auch für das Folgejahr.