Artikel 17: Steuerformulare müssen bis zum 1. März eingereicht werden

23.02.2023

Im Rahmen der Änderung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses LSS vom 28. November 1969, der ab dem 1. Januar 2022 gilt, wurde die Regelung für die Besteuerung des Lohns von Arbeitnehmern unter “Artikel 17” angepasst. Es wurden neue Steuerformulare mit der Nummer 281.27 erstellt, die vor dem 1. März 2023 für Einkommen, die im Jahr 2022 gezahlt oder zuerkannt werden, eingegeben werden müssen.

Neues Steuerformular 281.27

Arbeitgeber, die im Jahr 2022 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag unter “Artikel 17” eingestellt haben, müssen individuelle Steuerformulare mit der Nummer 281.27 auf den Namen jedes Arbeitnehmers ausstellen.

Die Formulare über die im Laufe des Jahres 2022 gezahlten oder zugewiesenen Einkommen (auch wenn sie anders als im Kalenderjahr verbucht werden) müssen vor dem 1. März 2023 über Belcotax-on-web eingereicht werden.

Darüber hinaus muss auch dem Arbeitnehmer eine Kopie per Post oder E-Mail zugesandt werden (mit seinem Einverständnis, wenn die Kopie per E-Mail gesendet wird).

Kontaktieren Sie uns gerne für ein Muster und eine Broschüre, in der detailliert beschrieben wird, was im Formular 281.27 angegeben werden muss.

Achtung: Nur die im Rahmen von Artikel 17 gezahlten Löhne, für die keine Sozialbeiträge geschuldet werden, müssen über das Blatt 281.27 gemeldet werden. Die in diesem Rahmen gezahlten Vergütungen, die aufgrund der Überschreitung der jährlichen Stundenhöchstgrenzen sozialbeitragspflichtig sind, müssen in einem eigenen Blatt 281.10 gemeldet werden, und in diesem Blatt muss das in Feld 29 übernommene Kästchen angekreuzt werden (“Vergütungen, die im Rahmen von Vereinstätigkeiten nach Überschreitung einer Stundengrenze gezahlt werden”).

Zur Erinnerung: Besteuerung als sonstiges Einkommen

Leistungen mit Arbeitsvertrag im Rahmen von Artikel 17 des KE LSS sind von Sozialbeiträgen befreit, werden aber als sonstige Einkünfte beim Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 10 % besteuert, sofern die Stunden- und Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Diese Einkünfte müssen in der Personensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.

Um in den Genuss der 10%igen Besteuerung zu kommen, darf der jährliche Bruttolohn gemäß Artikel 17 im Jahr 2022 einen Höchstbetrag von 6.540 € (indexierter Betrag für die Einkünfte 2022) nicht überschreiten und die im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Stundengrenzen pro Jahr oder pro Quartal dürfen nicht überschritten werden:

Für den Sportsektor liegt die Obergrenze bei 450 Stunden pro Jahr mit einem Maximum von 150 Stunden pro Quartal, mit Ausnahme des dritten Quartals, für das ein Maximum von 285 Stunden vorgesehen ist.

Für den soziokulturellen Sektor liegt die Obergrenze bei 300 Stunden pro Jahr mit einem Maximum von 100 Stunden pro Quartal, außer für das dritte Quartal, für das ein Maximum von 190 Stunden vorgesehen ist. Eine Kumulierung von Tätigkeiten in beiden Sektoren ist möglich, jedoch auf insgesamt 450 Stunden pro Jahr begrenzt. Für Studierende schließlich gilt im Rahmen von Artikel 17 eine Obergrenze von 190 Stunden pro Jahr.

Achtung: Um die Einhaltung der steuerlichen Höchstgrenze zu überprüfen, muss nicht nur das gezahlte Entgelt berücksichtigt werden, sondern auch alle Vergütungen aufgrund der Beschäftigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Artikel 17 zahlen würde (also einschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Essensgutscheine, Ökoschecks, Sport-/Kulturschecks usw.).

Dagegen dürfen auf der Grundlage von Belegen erstattete Dienstreisekosten und andere Erstattungen tatsächlicher Kosten bei der Feststellung, ob die Verdienstgrenze erreicht ist, nicht berücksichtigt werden und müssen in einem besonderen Rahmen in Blatt 281.27 gemeldet werden.

Besteuerung bei Überschreitung der Obergrenzen

Werden die stündlichen Höchstgrenzen oder der Einkommenshöchstbetrag überschritten, gelten die Einkünfte in ihrer Gesamtheit als Berufseinkommen und werden insgesamt (d. h. zusammen mit anderen Berufseinkünften, beweglichen und unbeweglichen Einkünften) zu einem progressiven Steuersatz für natürliche Personen besteuert, der zwischen 25 % und 50 % liegt (sofern die Einkünfte den Betrag des steuerfreien Anteils übersteigen). Wenn die betreffenden Einkünfte für ein bestimmtes Jahr aufgrund der Überschreitung des Höchstbetrags als Berufseinkommen besteuert werden, gilt dies auch für das Folgejahr!

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