COVID-19: Die neuen föderalen Maßnahmen ab dem 20. November 2021: HOMEOFFICE (Aktualisierung: Maßnahmen vom 27.11.2021)

25.11.2021

Der Konzertierungsausschuss von Mittwoch, dem 17. November 2021 hat sich auf eine Reihe neuer Maßnahmen verständigt, die ab dem 20. November 2021 in Kraft getreten sind.

Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 2021 wurde am Freitag, den 19. November 2021 geändert. Die neuen Regelungen sind am 20. November 2021 in Kraft getreten.
Die neuen Maßnahmen betreffen unter anderem den Bereich Homeoffice.

Homeoffice ist erneut für alle Arbeitnehmer (in Unternehmen, Vereinigungen und im Dienstleistungssektor) verpflichtend, es sei denn dies ist unmöglich, aufgrund:

  • der Art der Funktion;
  • der Kontinuität der Unternehmensführung;
  • der Aktivitäten oder Dienstleistungen.

Homeoffice wird Pflicht zu:

  • 4 Tagen pro Woche, ab dem 20. November 2021 bis zum 12. Dezember 2021. (!!! Der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz höchstens einmal aufsuchen dürfen, wird vom 12. Dezember auf den 19. Dezember ausgedehnt. – Maßnahmen, die am 27.11.2021 in Kraft getreten sind)
  • 3 Tagen pro Woche, ab dem 13. Dezember 2021 bis zum 28. Januar 2021. (!!! Der Zeitraum, ab dem Arbeitnehmer maximal zweimal pro Woche an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, beginnt somit am 20. Dezember.- Maßnahmen, die am 27.11.2021 in Kraft getreten sind)

Telearbeit wird gemäß den bestehenden Kollektivabkommen und bestehenden Vereinbarungen durchgeführt (z.B.: Zusatzvereinbarung (Addendum) zum Arbeitsvertrag, Kollektivabkommen des Unternehmens…). Für die Paritätische Kommission 329.02 gibt es keine anwendbare Branchenvereinbarung.

Der Arbeitgeber hat zwei administrative Pflichten:

  1. Bescheinigung: Der Arbeitgeber muss Personen, die kein Homeoffice machen können, eine Bescheinigung (oder einen Nachweis) ausstellen, um ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz im Falle einer Kontrolle zu belegen. (Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer während dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Organisation bei sich tragen!)
  2. Online-Erklärung: Monatlich muss der Arbeitgeber eine „Telearbeitserklärung“ auf der Website des Landesamtes für Soziale Sicherheit registrieren: https://www.socialsecurity.be/site_de/employer/applics/coronavirus/index.htm
  • Die Gesamtzahl der Beschäftigten pro Niederlassungseinheit;
  • UND die Gesamtzahl der Personen, die eine Funktion ausüben, für die die Telearbeit nicht möglich ist. Auch in diesem Fall muss diese Information pro Niederlassungseinheit mitgeteilt werden.

Die erste Online-Erklärung muss bis zum 30. November abgegeben werden.

(Die Registrierungspflicht findet keine Anwendung auf KMUs, die weniger als fünf Personen beschäftigen, ungeachtet der Art ihres Arbeitsverhältnisses. Zu den KMUs zählen auch die VoG. Dabei wird die Gesamtzahl der Beschäftigten beachtet, nicht die Anzahl pro Niederlassung).

 

Arbeit in Präsenzform

Somit sind Zeiten der Rückkehr ins Büro für Arbeitnehmer, die Telearbeit leisten müssen, weiterhin möglich, allerdings nur im Umfang von einem Tag pro Woche und Person bis zum 12. Dezember 2021 (2 Tage pro Woche ab dem 13. Dezember 2021). Bei den folgenden Zahlen ist Vorsicht geboten:

  • Für VoG, die 10 Personen und mehr in einer Niederlassungseinheit beschäftigen:

o Ab dem 20. November bis zum 12. Dezember 2021: Maximal 20 % der Telearbeiter können gleichzeitig zur Präsenzarbeit in die Niederlassungseinheit kommen;
o Ab dem 13. Dezember 2021: Maximal 40 % der Telearbeiter dürfen gleichzeitig zur Präsenzarbeit in die Niederlassungseinheit kommen.

  • Für VoG, die weniger als 10 Personen innerhalb einer Niederlassungseinheit beschäftigen:

o  Maximal 5 verpflichtete Telearbeiter können gleichzeitig in der gleichen Niederlassungseinheit zur Präsenzarbeit kommen.
Mit “Telearbeiter” sind diejenigen gemeint, für die die Telearbeit zu Hause obligatorisch ist, außer Arbeitnehmer, deren Aufgaben aufgrund der oben aufgelisteten Ausnahmen nicht mit Telearbeit vereinbar sind.

Um die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zu gewährleisten, müssen die VoG Präventionsmaßnahmen ergreifen, die mit dem generischen Leitfaden zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVIC-19 am Arbeitsplatz übereinstimmen: Guide générique en vue de lutter contre la propagation du COVID-19 au travail. Eine neue Version dieses Leitfadens wurde am 22. November 2021 von den Sozialpartnern genehmigt.

Quelle : Königlicher Erlass vom 19. November 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken.