Die alternative Lösung zur "assoziativen Arbeit": Revision von Artikel 17!

07.06.2022

Das System der assoziativen Arbeit wurde am 1. Januar durch den Artikel 17 ersetzt. Dieses System ermöglicht es, Arbeitnehmer für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten einzustellen, ohne Sozialversicherungsbeiträge auf das mit diesen Tätigkeiten verbundene Gehalt zahlen zu müssen. Dies wird nun auf Tätigkeiten ausgeweitet, die zuvor unter das assoziative Arbeitssystem fielen. Der Artikel 17 galt bisher größtenteils für den soziokulturellen Sektor sowie für den Sportsektor. Seine Anwendung wird weiterhin auf diese Sektoren beschränkt sein, kann jedoch breiter eingesetzt werden.

 

 

Artikel 17 kann auch mit anderen Regelungen, wie z. B. Freiwilligentätigkeit, kombiniert werden.

In der Anwendbarkeit des Artikel 17 wurden einige Änderungen vorgenommen.

Das Basissystem sah ein Kontingent von 25 Tagen pro Jahr vor, für das der Arbeitgeber (wie der Arbeitnehmer) von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit war. Ab 2022 wird diese Quote jedoch in Stunden gezählt. Dies ermöglicht mehr Flexibilität:

300 Stunden pro Jahr für alle in Artikel 17 aufgeführten Tätigkeiten mit einer vierteljährlichen Obergrenze von 100 Stunden (mit Ausnahme des dritten Quartals: Obergrenze von 190 Stunden).

Ausnahme: 450 Stunden pro Jahr für Aktivitäten im Sport Sektor, mit einer vierteljährlichen Obergrenze von 150 Stunden (mit Ausnahme des dritten Quartals: Obergrenze von 285 Stunden).

Jede angefangene Stunde muss gezählt und als volle Stunde gemeldet werden.

Zwei Bemerkungen:

Es ist möglich, die Aktivitäten zu kombinieren, die in den Anwendungsbereich der beiden Quoten fallen (die allgemeine Quote von 300 Stunden und die außergewöhnliche Quote von 450 Stunden). In diesem Fall beträgt die Gesamtobergrenze für alle Aktivitäten zusammen 450 Stunden pro Jahr.

Um nach Artikel 17 arbeiten zu können, muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, was bedeutet, dass die arbeitsrechtliche Gesetzgebung eingehalten werden muss. Eine Reihe von Ausnahmen von der Anwendung der normalen arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sie hier.

Die Entlohnung der Arbeitnehmer Artikel 17 ist von Sozialbeiträgen befreit und wird jetzt als sonstiges Einkommen betrachtet welches am Jahresende mit einem Satz von 10% besteuert wird.

Die Obergrenze des Einkommens, das mit Artikel 17 nicht überschritten werden darf beträgt 6.000 € pro Jahr (indexierter Betrag 2022: 6.540 €). Ebenfalls müssen die Leistungen über Dimona deklariert werden. Arbeitgeber, die keine anderen Personen beschäftigen und bisher noch keine Dimona eingerichtet haben, werden darüber informiert, wie sie sich ausweisen müssen, um diese Erklärungen abgeben zu können