Erhöhung der Kostenerstattung für Dienstfahrten

17.01.2024

Ab dem 1. Januar 2024 ändert sich die Entschädigung für die Nutzung des eigenen Autos durch Mitarbeiter. Diese wird nach einem jährlich überprüften Mechanismus festgelegt, der auf dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Regelung der Fahrtkosten im öffentlichen Dienst basiert.

Aktuell beträgt die Entschädigung 0,4280 € pro gefahrenem Kilometer. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr zum 1. Juli gemäß einem speziellen Mechanismus angepasst.

Ausnahmen gelten für motorisierte Fortbewegungsmittel wie Motorräder, motorisierte Fahrräder, Mopeds, Dreiräder oder Vierräder. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie hierzu mehr Informationen benötigen!

Was ändert sich also nun für die PK329.02?

Die Vergütung entspricht nun der jährlichen Pauschalerstattung, die dem Staatspersonal aufgrund eines Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 gewährt wird. Dies bedeutet, dass es keinen Unterschied mehr gibt zwischen dem Betrag, den das Kollektive Arbeitsabkommen vorschreibt, und dem Betrag, der vom Finanzamt und dem LSS als seriöse Norm anerkannt wird. Diese Vergütung ist nicht steuerbar und unterliegt nicht den Beiträgen der sozialen Sicherheit.

Wenn der aktuell im Unternehmen angewandte Spesenbetrag niedriger ist als der im KAA vom 20. November 2023 festgelegte Betrag von 0,4280 €, muss der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Spesenbetrag erhöhen, um diesen festgelegten Betrag zu erreichen.