Fahrradpauschale: Alles, was Sie für 2024 wissen müssen

17.01.2024

Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Fahrradpauschale auf 0,35 € pro Kilometer erhöht. Dies stellt eine deutliche Steigerung gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 0,27 € pro Kilometer für Pendelfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dar.

Die Erhöhung auf 0,35 €/km erfolgte, um nachhaltige Verkehrsmittel zu fördern und die Nutzung des Fahrrads für Pendelfahrten zu unterstützen. Der jährliche Freibetrag für diese Pauschale beträgt nun 2.500 € pro Jahr, basierend auf 0,35 € pro Kilometer. Beträge über diesem Limit unterliegen Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.

Es ist zu beachten, dass die Fahrradpauschale nur dann steuerfrei ist, wenn der Steuerzahler in seiner Steuererklärung die Pauschalabzüge für berufliche Aufwendungen wählt. Bei Nachweis tatsächlicher Kosten werden die Fahrradpauschalen als steuerpflichtiges Einkommen behandelt.

In der PK329.02 müssen Arbeitgeber die Fahrradpauschale ab dem 1. Januar 2024 also auf 0,35 € pro Kilometer erhöhen. Der Gesamtbetrag der Fahrradpauschalen bis zu 2.500 € pro Jahr steuerfrei.

Um Arbeitgeber für die zusätzlichen Kosten zu entschädigen, hat die Regierung einen temporären Steuergutschrift für Pauschalen über 0,18 €/km eingeführt, gültig von 2024 bis 2026. Dieser Gutschrift gilt nicht für indexierte Erhöhungen und ist auf 0,05 Euro pro Kilometer begrenzt.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Gutschrift nicht mit der allgemeinen Steuergutschrift für Fahrradpauschalen gemäß des CCT Nr. 164 kombiniert werden kann. Arbeitgeber, die bereits von dieser Gutschrift profitieren, können die neue Gutschrift nur für freiwillige Erhöhungen der Fahrradpauschale in Anspruch nehmen.