Fahrtkosten - diese Regeln gelten jetzt

09.12.2022

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Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Obergrenze für Dienstfahrten. Ihre Organisation darf Arbeitnehmern jetzt bis zu 0,4259€ pro gefahrenem Kilometer erstatten.

Mehr Kilometergeld, weniger Steuern: VoG dürfen jetzt eine höhere Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer zahlen als in ihrem Arbeitsabkommen vorgesehen. Einzige Ausnahme: Sektoren, die in ihrem Abkommen auf den letzten Königlichen Erlass vom 13. Juli 2017 verwiesen haben. Für sie wird die Zahlung der derzeitigen Kilometerpauschale von 0,4201€/Km zur Pflicht.

Der neue KE vom 16.11.2022 ändert die Formel zur Berechnung der Entschädigung und auch den Rhythmus, in dem sie angewandt wird: Jetzt werden die Beträge vierteljährlich – und nicht mehr jährlich – aktualisiert. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Kilometergeldes zurzeit auch rückwirkend möglich – mit folgenden Beträgen:

  • • In der Periode von März bis Juni: 0,402€/Km
  • • In der Periode von Juli bis September: 0,4170€/Km
  • • In der Periode von Oktober bis Dezember: 0,4201€/Km

Mein Arbeitsabkommen sieht eine niedrigere Summe als Entschädigung vor. Muss ich jetzt mehr zahlen?

In den meisten Fällen nicht. Wenn das kollektive Arbeitsabkommen Ihres Sektors nicht auf den KE vom 13.07.2017 verweist, sind Sie dazu nicht verpflichtet. Sie können weiterhin wie gewohnt den in Ihrem Abkommen vorgesehenen Betrag zahlen. Mehr zu zahlen, wird bis zu dem obenerwähnten Betrag aber deutlich attraktiver:

Niedrigere Steuern

Der Gesetzgeber möchte VoG und Unternehmen Anreize liefern, diese neuen Fahrtkostenentschädigungen vorzusehen. Darum sieht er jetzt Steuerrückzahlungen vor. Je höher der Betrag ist, den Sie als Kilometerpauschale bis zur genannten Grenze zahlen, umso höher der Prozentsatz der Steuerrückzahlung. Einziger Nachteil: Im Gegensatz zu einer Steuersenkung, wird die Steuerrückzahlung erst im Nachhinein gewährt. Hier ist etwas administrativer Aufwand nötig.

Ich möchte mehr Kilometergeld zahlen und die Steuervorteile nutzen. Was muss ich tun?

  • 1. Sie müssen den Vertrag des Arbeitnehmers oder die Arbeitsordnung entsprechend abändern.
  • 2. Diese Änderung darf nicht zeitlich begrenzt sein und die Fahrtkosten dürfen nicht von Dritten vergütet werden.
  • 3. Diese Änderung muss bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft treten.
  • 4. Die Steuerrückzahlung müssen Sie „manuell“, also durch ein Steuerdokument und im Nachhinein beantragen.