Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Obergrenze für Dienstfahrten. Ihre Organisation darf Arbeitnehmern jetzt bis zu 0,4259€ pro gefahrenem Kilometer erstatten.
Mehr Kilometergeld, weniger Steuern: VoG dürfen jetzt eine höhere Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer zahlen als in ihrem Arbeitsabkommen vorgesehen. Einzige Ausnahme: Sektoren, die in ihrem Abkommen auf den letzten Königlichen Erlass vom 13. Juli 2017 verwiesen haben. Für sie wird die Zahlung der derzeitigen Kilometerpauschale von 0,4201€/Km zur Pflicht.
Der neue KE vom 16.11.2022 ändert die Formel zur Berechnung der Entschädigung und auch den Rhythmus, in dem sie angewandt wird: Jetzt werden die Beträge vierteljährlich – und nicht mehr jährlich – aktualisiert. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Kilometergeldes zurzeit auch rückwirkend möglich – mit folgenden Beträgen:
In der gesamten PK329 nicht. Weil das geltende kollektive Arbeitsabkommen nicht auf den KE vom 13.07.2017 verweist, ist der Sektor dazu nicht verpflichtet. Sie können weiterhin wie gewohnt den derzeit geltenden Betrag von 0,375 €/km zahlen (ACHTUNG: Dieser wird für gewöhnlich Anfang des Jahres angepasst). Mehr zu zahlen, wird bis zum Betrag von 0,4201€/Km aber deutlich attraktiver:
Der Gesetzgeber möchte VoG und Unternehmen Anreize liefern, diese neuen Fahrtkostenentschädigungen vorzusehen. Darum sieht er jetzt Steuerrückzahlungen vor. Je höher der Betrag ist, den Sie als Kilometerpauschale bis zur genannten Grenze zahlen, umso höher der Prozentsatz der Steuerrückzahlung. Einziger Nachteil: Im Gegensatz zu einer Steuersenkung, wird die Steuerrückzahlung erst im Nachhinein gewährt. Hier ist etwas administrativer Aufwand nötig.