Vor fast zehn Jahren wurden die Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten einander angeglichen. Das Verfassungsgericht befand jedoch, dass eine Reihe von Punkten dieser Harmonisierung gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstießen. Die Kammer bat den Nationalen Arbeitsrat um Stellungnahme zu einem Gesetzesvorschlag, der am 16. März 2023 verabschiedet wurde. Hier einige Erläuterungen:
Zur Erinnerung: Das Gesetz vom 26. Dezember 2013 über das Einheitsstatut für Arbeiter und Angestellte harmonisiert die Kündigungsfristen für beide Arten von Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2014, und zwar sowohl für die Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch für die Entlassung durch den Arbeitgeber.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, der vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat, und diesen Vertrag (nach dem 1. Januar 2014) kündigt, gelten für die Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Regeln: Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 wird die bis dahin geltende Regel für die Kündigungsfristen angewandt (Teil 1); für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zur Kündigung wird die harmonisierte Regel für die Kündigung durch den Arbeitnehmer angewandt (Teil 2). Wenn die Kündigungsfrist in Teil 1 die Obergrenze von 13 Wochen erreicht hat, muss Teil 2 nicht berücksichtigt werden. Wenn die Obergrenze nicht erreicht wurde, darf die Summe aus Teil 1 und Teil 2 nicht mehr als 13 Wochen betragen.
Daraus ergibt sich eine komplexe Berechnung der Kündigungsfrist. Darüber hinaus war der FÖD Beschäftigung der Ansicht, dass die maximale Kündigungsfrist von 13 Wochen in einigen Fällen auch nicht für “höhere” und “höchste” Angestellte gelten sollte. Diese Ansicht stützt sich auf den Text und die Auslegung des Gesetzes über das Einheitsstatut.
Die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat wurden aufgefordert, ihre Meinung zu einem Gesetzesvorschlag zur Lösung dieses Problems zu äußern. Die Sozialpartner schlossen sich dem Gesetzesvorschlag an und rieten einstimmig dazu, die Zweiteilung der Berechnung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers abzuschaffen, damit es keine Interpretationsmöglichkeiten mehr gibt und jeder Arbeitnehmer eine maximale Kündigungsfrist von 13 Wochen hat, unabhängig von seinem Status und davon, ob der Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat oder nicht.
Mit anderen Worten: Die derzeitigen harmonisierten Rechtsvorschriften über die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers würden ausnahmslos für alle Arbeitnehmer gelten.
Das Conseil National de Travail ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit biete, betonte aber auch, dass dies keinen Präzedenzfall für weitere Diskussionen über die Harmonisierung des Arbeiter- und Angestelltenstatus darstellen dürfe.
Daher besagt der von der Kammer gebilligte Text, dass die maximale Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ausnahmslos immer 13 Wochen beträgt. Allerdings wird die Berechnungsmethode eines ersten Teils für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 und eines zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2014 im Falle einer Entlassung beibehalten. Die unterschiedliche Kündigungsfrist bei der Entlassung eines “höheren” oder “höchsten” Arbeitnehmers wird hingegen abgeschafft. Schließlich tritt das Gesetz erst sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, womit der Forderung der Sozialpartner nach einer angemessenen Frist entsprochen wird.
Quelle: Unisoc