Mehrere Reformen im Arbeitsrecht ab dem 1. Juni 2026 geplant

22.04.2026

Ein Gesetzesentwurf, der derzeit kurz vor der Verabschiedung in der Abgeordnetenkammer steht (lange Zeit unter dem Namen „LDD2“ bekannt), sieht eine Reihe von Anpassungen im Arbeitsrecht vor. Die neuen Regelungen sollen am 1. Juni 2026 in Kraft treten und betreffen unter anderem Arbeitszeiten, Mindestarbeitsdauer, Kündigungsfristen und Nachtarbeit.

Der Entwurf greift mehrere Maßnahmen aus dem Regierungsabkommen auf und bringt teils spürbare Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich.

Flexiblere Regeln für Arbeitszeiten

Künftig sollen Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet sein, konkrete Vollzeit-Arbeitszeiten im Arbeitsreglement festzulegen. Stattdessen wird ein allgemeiner Rahmen der normalen Arbeitszeit definiert.

• Die möglichen Arbeitstage innerhalb der Woche

• Die tägliche Zeitspanne, in der gearbeitet werden kann

• Die minimale und maximale tägliche Arbeitszeit

• Die normale und maximale wöchentliche Arbeitszeit

Auch die Verfahren zur Änderung des Arbeitsreglements werden vereinfacht. Bestimmte Anpassungen gelten künftig bereits dann als genehmigt, wenn sie von den anwesenden Vertretern mindestens einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmerorganisation vollständig unterstützt werden.

Diese Lockerung bedeutet eine spürbare administrative Entlastung für Organisationen.

Senkung der Mindestarbeitszeit

Die gesetzliche Mindestarbeitszeit pro Woche soll deutlich reduziert werden. Statt bisher einem Drittel der normalen Wochenarbeitszeit wird sie künftig nur noch ein Zehntel betragen.

Ursprünglich war sogar geplant, die Mindestgrenze ganz abzuschaffen. Nach Kritik des Staatsrates – insbesondere wegen möglicher „Null-Stunden-Verträge“ – wurde der Vorschlag jedoch angepasst.

Begrenzung der Kündigungsfrist

Für neue Arbeitsverträge, die ab dem 1. Juni 2026 beginnen, wird eine Obergrenze für Kündigungsfristen eingeführt.

• Die maximale Kündigungsfrist beträgt 52 Wochen

• Diese Grenze gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren

• Danach verlängert sich die Kündigungsfrist nicht weiter

Wichtig: Diese Regelung gilt nur für neue Verträge. Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert.

Neuer Ansatz bei der Nachtarbeit

Ein grundlegender Paradigmenwechsel ist bei der Nachtarbeit vorgesehen: Statt eines grundsätzlichen Verbots wird Nachtarbeit künftig grundsätzlich erlaubt sein.

• Grundsätzlich gilt Nachtarbeit weiterhin als Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr

• Für bestimmte Branchen (z. B. Handel oder E-Commerce) wird der Zeitraum auf 23 Uhr bis 6 Uhr angepasst

• Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf mögliche Nachtzuschläge

Für den nicht-kommerziellen Sektor sind aktuell keine spezifischen Ausnahmen vorgesehen.

Weitere Änderungen im Überblick

• Bonuspläne (gemäß KAA (CCT) Nr. 90) müssen künftig ausschließlich digital über eine Anwendung des FÖD Beschäftigung eingereicht werden

• Technische Anpassungen betreffen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von entlassenen Arbeitnehmern

• Die Pflicht zur vorherigen Absichtserklärung beim Einsatz von Leiharbeit wird abgeschafft

Geplantes Inkrafttreten

Ursprünglich war vorgesehen, die Reform bereits zum 1. Januar oder 1. April 2026 umzusetzen. Aufgrund von Verzögerungen wurde nun der 1. Juni 2026 als neuer Starttermin festgelegt.

Wir halten euch über die weitere Entwicklung – insbesondere die endgültige Verabschiedung und Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt – selbstverständlich auf dem Laufenden.