Neue Haftungsregeln seit dem 1. Januar 2025

18.04.2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Belgien neue Regelungen zur außervertraglichen Haftung von ausführenden Kräften wie Arbeitnehmern, Verwaltungsratsmitgliedern und Freiwilligen. Diese Reform betrifft sowohl neue Verträge als auch bestehende Vereinbarungen, sofern die relevanten Ereignisse ab diesem Datum eingetreten sind.

Die bisherige „Quasi-Immunität“ der Ausführungspersonen, die sie vor direkter Haftung durch Dritte schützte, wurde aufgehoben. Nun können sie direkt von Geschädigten haftbar gemacht werden, sofern eine schuldhafte Handlung, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen.

Für verschiedene Gruppen gelten spezifische Regelungen:

  • Verwaltungsratsmitglieder: Sie können nun direkt haftbar gemacht werden, auch wenn der Schaden vertraglicher Natur ist. Die Haftung ist solidarisch, das heißt, jedes Mitglied kann für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht werden, selbst wenn es nicht direkt beteiligt war.
  • Arbeitnehmer: Obwohl sie theoretisch haftbar gemacht werden können, bleiben sie durch Artikel 18 des Arbeitsvertragsgesetzes geschützt. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wiederholter leichter Fahrlässigkeit.
  • Freiwillige: Für sie gilt weiterhin das Gesetz vom 3. Juli 2005, das eine Haftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wiederholter leichter Fahrlässigkeit vorsieht.

Organisationen in der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft sollten ihre Verträge und Versicherungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies umfasst insbesondere die Aufnahme von Haftungsfreizeichnungsklauseln oder Garantieklauseln, um Ausführungspersonen zu schützen. Zudem sollten bestehende Versicherungspolicen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen entsprechen.