Nicht vergessen: Jahresbericht Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz

27.03.2023

Jedes Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Bericht über die Funktionsweise seines internen Dienstes für Prävention und Schutz am Arbeitsplatz (SIPP) zu erstellen. Dieser Bericht muss jedoch nicht mehr an die Generaldirektion für die Kontrolle des Wohlbefindens am Arbeitsplatz gesendet werden, sondern muss zur Verfügung der Kontrolleure gehalten werden.

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu fördern. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber eine Präventionspolitik einführen. Um diese Politik umzusetzen, wird der Arbeitgeber seinen internen Dienst für Prävention und Schutz am Arbeitsplatz (SIPP) und gegebenenfalls seinen externen Dienst (SEPP) in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über das Funktionieren seines SIPP zu erstellen.
Dieser Bericht muss Informationen über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer enthalten (Statistiken über Arbeitsunfälle, ergriffene Maßnahmen, für die Sicherheit verantwortliche Personen, informelle und formelle Interventionen bezüglich der psychosozialen Belastung usw.).

Es ist Aufgabe des Präventionsberaters, den Jahresbericht zu verfassen. In Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber selbst die Funktion des Präventionsberaters ausüben und somit den Bericht verfassen.
Der Bericht muss auf dem entsprechenden Formular (A, B oder C, je nach Organisation des SIPP) erstellt werden, das auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung abrufbar ist.