Abstract: Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln für das Reintegrationsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit. Ziel ist es, Fehlzeiten zu vermeiden und die Rückkehr an den Arbeitsplatz schneller und nachhaltiger zu gestalten. Arbeitgeber werden stärker in die Pflicht genommen, frühzeitig Kontakt zu halten und die Wiedereingliederung aktiv vorzubereiten. Gleichzeitig wird das Verfahren strukturierter und verbindlicher.
Wichtig: Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Belgien – unabhängig von Sektor oder paritätischer Kommission. Unterschiede bestehen jedoch je nach Unternehmensgröße: Bestimmte Verpflichtungen, wie die verpflichtende Einleitung eines Reintegrationsverfahrens innerhalb von sechs Monaten, gelten nur für Organisationen mit mindestens 20 Beschäftigten.
Künftig steht die Prävention stärker im Fokus. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bereits vor einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ob ihr Arbeitsplatz angepasst werden kann oder ob eine alternative Tätigkeit infrage kommt. Ziel ist es, Ausfälle möglichst zu vermeiden.
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitsordnung anpassen und eine klare Politik zur Fehlzeitenverwaltung festlegen. Zudem braucht es eine strukturierte Vorgehensweise, um mit erkrankten Mitarbeitenden in Kontakt zu bleiben. Dabei muss festgelegt werden, wer den Kontakt übernimmt und in welchen Abständen dieser erfolgt.
Wichtig ist: Es geht nicht um Kontrolle, sondern darum, die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorzubereiten.
Nach spätestens acht Wochen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den Arbeitsarzt einschalten. Dieser prüft, ob ein Potenzial für eine Rückkehr besteht.
Wenn ein solches Potenzial festgestellt wird, kann:
• eine Untersuchung zur Vorbereitung der Rückkehr organisiert werden
• oder ein Reintegrationsverfahren gestartet werden
Für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten ist es verpflichtend, in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten ein Reintegrationsverfahren einzuleiten. Andernfalls drohen Sanktionen.
Das Verfahren kann künftig jederzeit während der Arbeitsunfähigkeit gestartet werden – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt zu. Alternativ erfolgt die Einleitung auf Basis der Einschätzung des Arbeitsarztes.
Neu ist auch: Einladungen zu Terminen im Rahmen des Verfahrens müssen per Einschreiben erfolgen.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Einladungen zu reagieren. Wer unentschuldigt nicht erscheint, muss mit Konsequenzen rechnen:
• Beim ersten Termin: Kürzung des Krankengeldes um 10 %
• Bei Wiederholung: vollständiger Verlust des Krankengeldes möglich
• Nach dem dritten versäumten Termin: Abbruch des Verfahrens
Bereits nach zwei verpassten Terminen wird der Vertrauensarzt der Krankenkasse informiert.
Die Frist für eine Beendigung des Arbeitsvertrags wegen endgültiger Arbeitsunfähigkeit („medizinische höhere Gewalt“) wird von neun auf sechs Monate verkürzt.
Wichtig: Diese Möglichkeit besteht erst, wenn das Reintegrationsverfahren vollständig abgeschlossen ist.
Der Austausch zwischen Arbeitsarzt, behandelndem Arzt und Vertrauensarzt erfolgt künftig über die Plattform TRIO. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und beschleunigt werden.
Neben dem formellen Verfahren bleibt es weiterhin möglich, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eine informelle Wiedereingliederung zu vereinbaren. Das bietet weiterhin Spielraum für pragmatische Lösungen im Alltag.
Die neuen Regeln bringen mehr Struktur und Verbindlichkeit in das Reintegrationsverfahren. Gleichzeitig erhöhen sie die Verantwortung der Arbeitgeber, sich frühzeitig um die Rückkehr ihrer Mitarbeitenden zu kümmern. Für Organisationen bedeutet das vor allem: Prozesse überprüfen, Arbeitsordnung anpassen und klare Zuständigkeiten festlegen.