Und schon wieder meldet sich Reprobel mit einer Zahlungsaufforderung. Schließlich habe ich als VoG doch gar nichts von dem Dienst. Zum Beispiel kann ich nicht einfach auf Google Bilder etwas herunterladen und verwenden.. oder etwa doch?
Hier finden Sie die wichtigsten Gründe, Ihre Reprobel-Erklärung einzureichen:
- 1. Die Zahlung an Reprobel befreit von der Notwendigkeit, für jede berufliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Bilder aus Google, Zeitungsartikel) individuelle Gebühren an jeden Urheber und Verleger zu zahlen. Achtung: Das gilt nicht für die Veröffentlichung auf Social Media. Auch markenrechtlich geschützte Werke dürfen weiterhin nicht verwendet werden!
- 2. Reprobel ermöglicht eine zentrale Zahlung an registrierte Urheber für alle beruflichen Nutzungen geschützter Werke, wodurch man nicht jeden einzelnen Eigentümer kontaktieren muss, um die Nutzung zu vergüten.
- 3. Die Verpflichtung zur Zahlung von Reprobel-Gebühren betrifft nicht nur gemeinnützige Organisationen, sondern auch andere Unternehmen und Institutionen wie Anwaltskammern und Schulen. Die eingenommenen Beträge kommen Autoren von pädagogischen Büchern, wissenschaftlichen Artikeln, Zeitungsartikeln, Gemälden, Romanen, Ausmalbildern für Kinder usw. zugute.
- 4. Die Zahlung an Reprobel ist wichtig, da Urheberrechtsstreitigkeiten hohe finanzielle Konsequenzen haben können, selbst für Vereine.
- 5. Eine Zahlung an Reprobel ermöglicht in den meisten Fällen (Achtung: Nicht für die Verwendung auf Social Media und keine markenrechtlich geschützten Werke) die Verwendung von Bildern, die bei Google hochgeladen wurden. Sie schützt vor Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch den Fotografen, wenn das Bild beruflich genutzt wird. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, die Quellen anzugeben und die Autoren zu nennen.
- 6. Es gibt gemeinnützige Organisationen, die tatsächlich keine geschützten Werke verwenden, sei es durch physische oder digitale Reproduktionstechniken. Dennoch müssen sie eine Meldung an Reprobel machen, auch wenn sie keine geschützten Werke nutzen. In solchen Fällen wird eine Nullmeldung auf Grundlage des Volumens gemacht. Reprobel hat das Recht, dies zu überprüfen, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine geschützten Werke genutzt werden.
- 7. Es gibt auch kleine Organisationen, die ausschließlich lizenzfreie oder gemeinfreie Werke verwenden und daher in ihrer Nutzung von geschützten Werken Null angeben können.
- 8. Wenn eine Organisation nur wenige Kopien oder Scans macht und keine Verbreitung vornimmt, kann sie dennoch eine Meldung über das tatsächliche Volumen machen, z. B. “20 Fotokopien und 30 Ausdrucke pro Jahr”.
- 9. Musik ist eine Ausnahme, da für die Nutzung musikalischer Werke separate Zahlungen an SABAM, nicht an Reprobel, geleistet werden müssen. SABAM überprüft die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften und führt Kontrollen durch. Wenn die Nutzung bestimmter Werke bei der Organisation eines Konzerts nicht von Reprobel abgedeckt ist, müssen gemeinnützige Vereine Urheberrechtsgebühren an SABAM zahlen.
Achtung: Der Kauf eines Bildes auf Plattformen wie Shutterstock ist eine separate Dienstleistung und nicht von Reprobel abgedeckt. Reprobel betrifft das Recht, geschützte Werke zu drucken, zu kopieren oder digital zu verbreiten, wie sie im Internet oder in anderen Medien zu finden sind. Es gibt jedoch andere kostenpflichtige Dienste, um Zugang zu solchen Inhalten zu erhalten.
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