Wichtige Ergänzungen zum RCC (Régime de chômage avec complément d’entreprise)

10.07.2023

Das “Régime de chômage avec complément d’entreprise” (RCC) ist eine Regelung, die älteren Arbeitnehmern am Ende ihrer beruflichen Laufbahn im Falle einer Entlassung die Möglichkeit bietet, neben dem normalen Arbeitslosengeld eine zusätzliche Entschädigung vom Arbeitgeber zu erhalten.

In unserem Sektor gibt es zwei Möglichkeiten, das RCC zu beanspruchen:

  1. • Eine allgemeine Regelung, die es Arbeitnehmern ab 62 Jahren ermöglicht, das RCC in Anspruch zu nehmen.
  2. • Eine Ausnahmeregelung, die es Arbeitnehmern mit einer langen Berufslaufbahn ab 60 Jahren ermöglicht, das RCC zu nutzen.

Grundlegende Bedingungen

Damit ein älterer Arbeitnehmer das RCC in Anspruch nehmen kann, muss er von seinem Arbeitgeber entlassen werden. Die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht also vom Arbeitgeber aus. Der Arbeitnehmer hat keinen automatischen Anspruch auf das RCC, solange er nicht gekündigt wird. Es ist auch wichtig, dass der Arbeitnehmer nicht wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens (“Faute Grave”) entlassen wurde.

Die Kündigungsfrist muss gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge eingehalten werden.

Um das RCC in Anspruch nehmen zu können, muss der ältere Arbeitnehmer nachweisen, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dafür müssen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sein, d. h. der Arbeitnehmer muss mindestens 624 Tage Beschäftigung in den letzten drei Jahren nachweisen.

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer auf einen (nationalen, sektoralen oder betrieblichen) Kollektivvertrag verweisen können, der einen Anspruch auf betriebliche Zusatzleistungen bei Arbeitslosigkeit begründet. Zudem muss er das Alter und die Betriebszugehörigkeit erreicht haben, die in diesem Kollektivvertrag festgelegt sind. Die genauen Alters- und Dienstaltersvoraussetzungen variieren je nach der in Anspruch genommenen Regelung.

Ergänzungen zum Abkommen

Nach dem Kollektiven Arbeitsabkommen 2023-2024 wurden zusätzliche Regelungen eingeführt, die einige Änderungen mit sich bringen.

Abweichend von der allgemeinen Regelung der RCC ab 62 Jahren besteht in unserer PK die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ab 60 Jahren, die eine lange Laufbahn (40 Berufsjahre) vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nachweisen können, das RCC in Anspruch nehmen können.

Der Betrag der Zusatzentschädigung, der von unserer PK gezahlt wird, beträgt 57 % anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen 50 % der Differenz zwischen dem Nettoreferenzlohn und dem Arbeitslosengeld.

Befreiung von der angepassten Verfügbarkeit:
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die das RCC nutzen, verpflichtet, bis zum Alter von 65 Jahren für den Arbeitsmarkt verfügbar zu bleiben. Arbeitnehmer, die das RCC in Anspruch nehmen, können jedoch eine Befreiung von dieser Anforderung beantragen. Hierfür wurden am 26. Juni 2023 mehrere sektorale Kollektivabkommen abgeschlossen.

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Regelung für eine lange Laufbahn (40 Berufsjahre) das RCC in Anspruch nimmt, kann von der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt befreit werden, wenn er entweder 62 Jahre alt ist oder 42 Jahre Berufserfahrung nachweisen kann. Diese Befreiung muss aufgrund des Alters oder der beruflichen Vergangenheit beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt.